Niederlassungsfreiheit

  • umfasst die dauerhafte Aufnahme und Ausübung selbstständiger Erwerbstätigkeiten sowie die Gründung und Leitung von Unternehmen
  • es gibt keine Beschränkung für die Beitrittsstaaten
  • Vorsicht bei der Frage der Abgrenzung der selbständigen Tätigkeit von der Schein-Selbstständigkeit (Kriterien, Konsequenzen)