Familienangehörige

  • die Familienmitglieder eines Freizügigkeitsberechtigten sind ebenfalls aufenthaltsberechtigt, unabhängig von ihrer eigenen Staatsangehörigkeit
  • nach EU-Recht gehören zu dieser Gruppe:
    • Ehegatten
    • Lebenspartner
    • Kinder und Kinder des Ehegatten oder Lebenspartners bis zum 21. Geburtstag
    • Verwandte in aufsteigender Linie, wenn ihnen Unterhalt gewährt wird