- die Familienmitglieder eines Freizügigkeitsberechtigten sind ebenfalls aufenthaltsberechtigt, unabhängig von ihrer eigenen Staatsangehörigkeit
- nach EU-Recht gehören zu dieser Gruppe:
- Ehegatten
- Lebenspartner
- Kinder und Kinder des Ehegatten oder Lebenspartners bis zum 21. Geburtstag
- Verwandte in aufsteigender Linie, wenn ihnen Unterhalt gewährt wird