- gilt für die vorübergehende Ausübung selbstständiger Erwerbstätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat
- als Dienstleistungen gelten: gewerbliche, kaufmännische, handwerkliche und freiberufliche Tätigkeiten
- freizügigkeitsberechtigt sind nicht nur die Erbringer sondern auch die Empfänger von Dienstleistungen (Touristen, Studien-und Geschäftsreisende)