- Unionsbürger sind grundsätzlich daueraufenthaltsberechtigt nach einem ununterbrochenen Aufenthalt von 5 Jahren
- dazu müssen auch andere Voraussetzungen für bestimmte Unionsbürger und deren Familienangehörigen erfüllt werden
- sehr umstritten ist die Klärung der Rechtmäßigkeit beim Thema fünfjähriger Aufenthalt
- auch bleibeberechtigte Familienangehörige haben unter bestimmten Anforderungen ein Daueraufenthaltsrecht